LFD Holding begrüßt den Vorschlag des BMEL zur Neuregelung der Kastenstandhaltung

04.06. 2019.

Genthin/Berlin, Die in dem vom BMEL vorgelegten Verordnungsentwurf für das Deckzentrum vorgegebene Reduktion der Standzeiten wird in der LFD Gruppe bereits heute großflächig umgesetzt und operativ erfolgreich betrieben. Auch die Anpassung der Breiten des Kastenstandes in drei auf den Tierbestand angepassten Größenklassen entspricht unseren Vorstellungen und Vorschlägen. Hinsichtlich der zeitlichen Länge ist eine Anpassung ebenfalls sinnvoll und im Laufe der geplanten Umstellungszeit auch zu bewerkstelligen.

Mit Blick auf den Abferkelbereich ist die Einschätzung schwieriger. Der Ferkelschutzkorb verhindert erfolgreich das Erdrücken von neugeborenen Ferkeln durch die sich hinlegende Mutter. Die LFD Holding hat bisher kein Konzept einer Abferkelbucht gesehen bzw. gefunden, dass ohne eine erhebliche Ausweitung der toten Ferkel durch Erdrücken auskäme. Die LFD Holding betrachtet dies nach Abwägung der Bewegungsfreiheit der Sau gegen eine Erhöhung der Zahl toter Ferkel als einen nicht gangbaren Weg an. So müssten vor einer Umsetzung dieses Vorschlags in der täglichen Praxis Abferkelbuchten entwickelt und getestet werden, die eine Erhöhung der toten Ferkel durch Erdrückung sicher ausschliessen. Gerne steht das Unternehmen für Entwicklungen bei dieser Frage als Partner zur Verfügung. Auch müsste an der Stelle berücksichtigt werden, dass eine Vergrösserung der Flächen in den Abferkelbuchten eine umfangreiche Investition mit erheblichen Baumaßnahmen wäre, da die benötigte Stallfläche um rund 50% zunähme. Das ginge nicht ohne Erweiterung der Stallhüllen.

Die in dem Verordnungsentwurf genannten Übergangsfristen reichen für die Anpassungen des Deckzentrums sicherlich aus. Beim Abferkelbereich sehen wir die Übergangsfristen als zu kurz an. Es ist unklar, wann eine funktionierende Lösung für diese Buchten technisch gefunden wird und es werden ausgesprochen langfristige Verfahren im Immissionsrecht und Baurecht nötig sein, um eine geplante Änderung genehmigungsrechtlich umzusetzen. Hier müssten dringend flankierende Maßnahmen im BISchG und Baurecht getroffen werden, um die genannten Fristen einhalten zu können.
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Insgesamt ist es jedoch positiv zu werten, dass mit dem Verordnungsentwurf der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nun Klarheit über die Zielrichtung der Weiterentwicklung von Haltungsmethoden besteht.

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